122.21
AusV
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Amt für Justiz
Organisation und Zuständigkeiten
§ 3 Ausländerverordnung, AusV · Amt für Justiz
1. Das Amt für Justiz ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
2. ...