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122.21 AusV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Amt für Justiz

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 3 Ausländerverordnung, AusV · Amt für Justiz

1. Das Amt für Justiz ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

2. ...

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