122.21
AusV
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Gesundheits- und Sozialdirektion
Organisation und Zuständigkeiten
§ 2 Ausländerverordnung, AusV · Gesundheits- und Sozialdirektion
1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Leitung und Aufsicht des Vollzugs des Ausländerrechts in den Bereichen der Integration sowie der Sozial- und Nothilfe aus.
2. Sie führt die Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AIG.
3. Sie schliesst Vereinbarungen mit dem Staatsekretariat für Migration (SEM), die Integrationsprogramme betreffen, ab.