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122.21 AusV CH-NW

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Gesundheits- und Sozialdirektion

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 2 Ausländerverordnung, AusV · Gesundheits- und Sozialdirektion

1. Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Leitung und Aufsicht des Vollzugs des Ausländerrechts in den Bereichen der Integration sowie der Sozial- und Nothilfe aus.

2. Sie führt die Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AIG.

3. Sie schliesst Vereinbarungen mit dem Staatsekretariat für Migration (SEM), die Integrationsprogramme betreffen, ab.

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