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122.21 AusV CH-NW

§ 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 15 Ausländerverordnung, AusV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere

1. die Einführungsverordnung vom 20. August 1998 zur Bundesgesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Gastarbeiterverordnung);

2. die Verordnung vom 20. Oktober 1998 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührentarif ANAG).

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