122.21
AusV
CH-NW
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Ausschluss der Rückerstattung
Gebühren
§ 13 Ausländerverordnung, AusV · Ausschluss der Rückerstattung
1. Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer gekürzt, die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.