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122.21 AusV CH-NW

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Grundlage

Gebühren
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§ 10 Ausländerverordnung, AusV · Grundlage

1. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) sowie der Gebührengesetzgebung.

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