122.21
AusV
CH-NW
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Grundlage
Gebühren
§ 10 Ausländerverordnung, AusV · Grundlage
1. Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) sowie der Gebührengesetzgebung.