122.21
AusV
CH-NW
§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Justiz- und Sicherheitsdirektion
Organisation und Zuständigkeiten
§ 1 Ausländerverordnung, AusV · Justiz- und Sicherheitsdirektion
1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes und der Gesundheits- und Sozialdirektion die Leitung und Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) aus.