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122.21 AusV CH-NW

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Justiz- und Sicherheitsdirektion

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 1 Ausländerverordnung, AusV · Justiz- und Sicherheitsdirektion

1. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes und der Gesundheits- und Sozialdirektion die Leitung und Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) aus.

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