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Art. 9 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Hafteröffnung

Zwangsmassnahmen
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Art. 9 EG zum Ausländerrecht · Hafteröffnung

1. Die inhaftierte Person ist in einer ihr verständlichen Sprache, nötigenfalls unter Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers insbesondere

1. über den Haftgrund zu orientieren;

2. zum Haftgrund anzuhören;

3. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Befugnisse, einen Rechtsbeistand beizuziehen;

4. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;

5. anzufragen, ob eine Person in der Schweiz über die Inhaftierung benachrichtigt werden soll;

6. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen;

7. über die Umstände des Haftvollzuges zu orientieren.

2. Es ist ein Protokoll zu führen, welches von der inhaftierten Person, der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher zu unterzeichnen ist.

3. Das Amt überweist für die Haftüberprüfung die Haft- und Verfahrensakten zeitnah dem Einzelgericht.

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