122.2
CH-NW
Art. 8a Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Videokonferenz
Zwangsmassnahmen
Art. 8a EG zum Ausländerrecht · Videokonferenz
1. Das Amt kann Befragungen, Anhörungen und Entscheideröffnungen, die Zwangsmassnahmen betreffen, mittels Videokonferenz durchführen.
2. Die Befragungen, Anhörungen und Entscheideröffnungen werden in Ton und Bild festgehalten. Zusätzlich ist ein Protokoll zu führen.
3. Eine mündliche Erklärung der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, ersetzt die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.