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122.2 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Zuständigkeit

Zwangsmassnahmen
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Art. 8 EG zum Ausländerrecht · Zuständigkeit

1. Das Amt ist die zuständige Behörde für Zwangsmassnahmen.

2. Das Verwaltungsgericht als Einzelgericht entscheidet

1. als richterliche Behörde über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;

2. über die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume gemäss Art. 70 Abs. 2 AIG[10].

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