122.2
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Zuständigkeit
Zwangsmassnahmen
Art. 8 EG zum Ausländerrecht · Zuständigkeit
1. Das Amt ist die zuständige Behörde für Zwangsmassnahmen.
2. Das Verwaltungsgericht als Einzelgericht entscheidet
1. als richterliche Behörde über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;
2. über die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume gemäss Art. 70 Abs. 2 AIG[10].