122.2
CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Anspruch
Sozialhilfe und Nothilfe
Art. 7 EG zum Ausländerrecht · Anspruch
1. Die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe richtet sich nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sowie nach Art. 86 AIG und Art. 80 ff. AsylG.
2. Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften, die von der Sozialhilfegesetzgebung abweichen können, über Art und Umfang
1. der wirtschaftlichen Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen;
2. der Nothilfe an Personen, die gestützt auf Bundesrecht nur Nothilfe erhalten beziehungsweise von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können.