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122.2 CH-NW

Art. 6 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 2. für besondere Gruppen

Integration
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Art. 6 EG zum Ausländerrecht · 2. für besondere Gruppen

1. Der Kanton stellt für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen Programme und Projekte zur Förderung der beruflichen, sozialen und sprachlichen Integration zur Verfügung.

2. Der Kanton trägt dafür die Kosten, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.

3. Der Kanton sorgt dafür, dass minderjährige schulpflichtige Asylsuchende einen angemessenen Schulunterricht erhalten. Die Kostentragung richtet sich nach dem Volksschulgesetz.

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