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Art. 5 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Integrationsprojekte 1. allgemein

Integration
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Art. 5 EG zum Ausländerrecht · Integrationsprojekte 1. allgemein

1. Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AIG mit Beiträgen unterstützen oder selber durchführen.

2. Der Kanton fördert Projekte von kantonaler Bedeutung. Die politischen Gemeinden sind für Integrationsangebote von kommunaler Bedeutung zuständig. Die Schulgemeinden fördern oder realisieren Projekte im Bereich der Schule. Sie werden dabei von der Ansprechstelle für Integrationsfragen unterstützt.

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