122.2
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Information
Integration
Art. 4 EG zum Ausländerrecht · Information
1. Der Kanton informiert
1. * die Bevölkerung über die Migrationspolitik und die besondere Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton;
2. * die ihm zugewiesenen Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen angemessen über das Leben und ihre Rechte und Pflichten in der Schweiz.
2. Die Gemeinden informieren die übrigen Ausländerinnen und Ausländer über das Leben in der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über Integrationsangebote. Die Ansprechstelle für Integrationsfragen unterstützt dabei die Gemeinden.