122.2
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Ansprechstelle für Integrationsfragen
Integration
Art. 3 EG zum Ausländerrecht · Ansprechstelle für Integrationsfragen
1. Die kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AIG koordiniert die kommunalen und kantonalen Integrationsmassnahmen, insbesondere in den Bereichen Schule, Berufsbildung, Sozialdienste und Gesundheitswesen.
2. Sie vertritt den Kanton in regionalen und nationalen Fachgremien.