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122.2 CH-NW

Art. 26 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 26 EG zum Ausländerrecht · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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