122.2
CH-NW
Art. 25 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 25 EG zum Ausländerrecht · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung).