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122.2 CH-NW

Art. 25 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 25 EG zum Ausländerrecht · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung).

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