122.2
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 21 EG zum Ausländerrecht · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.