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122.2 CH-NW

Art. 21 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 21 EG zum Ausländerrecht · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.

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