122.2
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Gemeinden
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 2 EG zum Ausländerrecht · Gemeinden
1. Die Gemeinden erbringen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere
1. sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die Integration ihrer ausländischen Bevölkerung;
2. * gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist (Art. 28 und Art. 50 Sozialhilfegesetz).