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122.2 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Gemeinden

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 2 EG zum Ausländerrecht · Gemeinden

1. Die Gemeinden erbringen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere

1. sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die Integration ihrer ausländischen Bevölkerung;

2. * gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist (Art. 28 und Art. 50 Sozialhilfegesetz).

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