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Art. 19 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Kosten des Gerichtsverfahrens

Rechtspflege
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Art. 19 EG zum Ausländerrecht · Kosten des Gerichtsverfahrens

1. Die Verlegung und die Bemessung der Prozesskosten richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz und dem Prozesskostengesetz.

2. Die Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen kann im Entscheid festlegen, dass auf die Rückvergütung der Gerichts- und Verbeiständungskosten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurden, verzichtet wird, sofern die Person die Schweiz zu verlassen hat.

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