122.2
CH-NW
Art. 18 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Aufschiebende Wirkung
Rechtspflege
Art. 18 EG zum Ausländerrecht · Aufschiebende Wirkung
1. Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, sofern diese durch die Rechtsmittelinstanz oder dessen Präsidium nicht gewährt wird.