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Art. 17 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Rechtsmittel

Rechtspflege
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Art. 17 EG zum Ausländerrecht · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt der Verfügungen gestützt auf Art. 73 ff. AIG Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen gestützt auf Art. 74 AIG kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Einzelgericht für Zwangsmassnahmen erhoben werden.

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