122.2
CH-NW
Art. 16 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Haftentlassungsgesuch
Zwangsmassnahmen
Art. 16 EG zum Ausländerrecht · Haftentlassungsgesuch
1. Das Haftentlassungsgesuch ist an das Einzelgericht gemäss Art. 8 zu richten.
2. Das Amt kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
3. Im Übrigen finden die Art. 9-12 sinngemäss Anwendung.
4. Wird das Gesuch abgewiesen, ist auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs aufmerksam zu machen.