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122.2 CH-NW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Haftentlassungsgesuch

Zwangsmassnahmen
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Art. 16 EG zum Ausländerrecht · Haftentlassungsgesuch

1. Das Haftentlassungsgesuch ist an das Einzelgericht gemäss Art. 8 zu richten.

2. Das Amt kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.

3. Im Übrigen finden die Art. 9-12 sinngemäss Anwendung.

4. Wird das Gesuch abgewiesen, ist auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuchs aufmerksam zu machen.

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