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122.2 CH-NW

Art. 15 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 2. Rechte der inhaftierten Person

Zwangsmassnahmen
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Art. 15 EG zum Ausländerrecht · 2. Rechte der inhaftierten Person

1. Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Hausordnung insbesondere

1. ohne Einschränkungen Besuch empfangen;

2. auf eigene Kosten unbeschränkt telefonieren;

3. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;

4. sich im Freien aufhalten.

2. Sie ist nicht zur Arbeit verpflichtet.

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