122.2
CH-NW
Art. 15 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 2. Rechte der inhaftierten Person
Zwangsmassnahmen
Art. 15 EG zum Ausländerrecht · 2. Rechte der inhaftierten Person
1. Die inhaftierte Person kann im Rahmen der Hausordnung insbesondere
1. ohne Einschränkungen Besuch empfangen;
2. auf eigene Kosten unbeschränkt telefonieren;
3. unbeschränkt Briefe empfangen und Briefe versenden;
4. sich im Freien aufhalten.
2. Sie ist nicht zur Arbeit verpflichtet.