122.2
CH-NW
Art. 14 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Haftvollzug 1. Grundsatz
Zwangsmassnahmen
Art. 14 EG zum Ausländerrecht · Haftvollzug 1. Grundsatz
1. Beim Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft ist die Menschenwürde der inhaftierten Person zu wahren.
2. Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt erfordern.
3. Die Haft wird gemäss Art. 81 AIG vollzogen.