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122.2 CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Haftverlängerung

Zwangsmassnahmen
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Art. 13 EG zum Ausländerrecht · Haftverlängerung

1. Haftverlängerungen richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. Das Amt hört vor der Haftverlängerung die inhaftierte Person an. Es ist ein Protokoll zu erstellen.

2. Das Amt reicht den Antrag auf Zustimmung zusammen mit dem Anhörungsprotokoll spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der bereits bewilligten Haft dem Einzelgericht ein. Erfolgt eine richterliche Überprüfung nur auf Antrag, überweist das Amt die Unterlagen innerhalb von vier Arbeitstagen seit dem entsprechenden Antrag.

3. Sofern es sich nicht um ein schriftliches Verfahren handelt und die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird, kann die inhaftierte Person auf eine Teilnahme an der Verhandlung über die Haftverlängerung verzichten. Der Verzicht ist im Anhörungsprotokoll festzuhalten.

4. Die Vorschriften der Art. 9-12 finden sinngemäss Anwendung.

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