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122.2 CH-NW

Art. 12 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 3. Entscheid und Eröffnung

Zwangsmassnahmen
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Art. 12 EG zum Ausländerrecht · 3. Entscheid und Eröffnung

1. In Verfahren mit einer mündlichen Gerichtsverhandlung ist der Entscheid den Verfahrensbeteiligten in der Regel unmittelbar im Anschluss an diese mündlich zu eröffnen.

2. Das Einzelgericht stellt den Verfahrensbeteiligten den Entscheid umgehend schriftlich und begründet zu.

3. Im Entscheid ist auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam zu machen.

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