122.2
CH-NW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 2. Entscheidgrundlagen
Zwangsmassnahmen
Art. 11 EG zum Ausländerrecht · 2. Entscheidgrundlagen
1. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu treffen.