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122.2 CH-NW

Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - 2. Entscheidgrundlagen

Zwangsmassnahmen
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Art. 11 EG zum Ausländerrecht · 2. Entscheidgrundlagen

1. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu treffen.

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