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122.2 CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Haftüberprüfung 1. Verfahren

Zwangsmassnahmen
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Art. 10 EG zum Ausländerrecht · Haftüberprüfung 1. Verfahren

1. Die Haftüberprüfung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 80 ff. AIG.

2. Akteneinsicht wird auf Verlangen gewährt und richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3. Der inhaftierten Person, ihrem allfälligen Rechtsbeistand und dem Amt ist Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.

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