122.2
CH-NW
Art. 1 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Kanton
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1 EG zum Ausländerrecht · Kanton
1. Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundes das Ausländerrecht, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt.