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Art. 1 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) - Kanton

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 1 EG zum Ausländerrecht · Kanton

1. Der Kanton vollzieht unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundes das Ausländerrecht, soweit die Gesetzgebung den Vollzug nicht den Gemeinden überträgt.

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