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122.11 NAV CH-NW

§ 4 Verordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAV) - Bereinigung von Amtes wegen

Einwohnerregister
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§ 4 NAV · Bereinigung von Amtes wegen

1. Die Gemeinden bereinigen das Einwohnerregister von Amtes wegen, wenn

1.* die Gültigkeit des bei der Gemeinde hinterlegten Interimsausweises einer Person vor mehr als einem Monat abgelaufen ist, die betreffende Person sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde meldet und angenommen werden muss, dass sie sich nicht mehr in der Gemeinde aufhält;

2. eine Person sich mehr als drei Monate nicht mehr in der Gemeinde aufgehalten hat, sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde abmeldet und angenommen werden muss, dass der Wegzug tatsächlich erfolgt ist.

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