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122.11 NAV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAV) - Nachführung

Einwohnerregister
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§ 3 NAV · Nachführung

1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Daten unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen vorzunehmen.

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