122.11
NAV
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAV) - Nachführung
Einwohnerregister
§ 3 NAV · Nachführung
1. Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Daten unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen vorzunehmen.