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122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten

Meldeverfahren
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Art. 8 NAG · 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten

1. Die Kollektivhaushalte gemäss Art. 2 lit. a Registerharmonisierungsverordnung haben Ein- beziehungsweise Austritt von Bewohnerinnen und Bewohnern innert 14 Tagen unaufgefordert und unentgeltlich der Gemeinde zu melden.

2. ...

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