122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten
Meldeverfahren
Art. 8 NAG · 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten
1. Die Kollektivhaushalte gemäss Art. 2 lit. a Registerharmonisierungsverordnung haben Ein- beziehungsweise Austritt von Bewohnerinnen und Bewohnern innert 14 Tagen unaufgefordert und unentgeltlich der Gemeinde zu melden.
2. ...