122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 4. Ausnahmen
Meldeverfahren
Art. 7 NAG · 4. Ausnahmen
1. Von der Meldepflicht ist befreit, wer
1. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;
2. in einem Kollektivhaushalt gemäss Art. 8 untergebracht ist.