Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 4. Ausnahmen

Meldeverfahren
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Art. 7 NAG · 4. Ausnahmen

1. Von der Meldepflicht ist befreit, wer

1. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;

2. in einem Kollektivhaushalt gemäss Art. 8 untergebracht ist.

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