Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 6a Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 3. Umfang

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Art. 6a NAG · 3. Umfang

1. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die mit der Meldung einzureichenden Dokumente fest.

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