Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 2. an Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 NAG · 2. an Dritte

1. Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG).

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