122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - 2. an Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 NAG · 2. an Dritte
1. Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG).