Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.1 NAGLAG CH-NW

Art. 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Datenbekanntgabe 1. an Behörden und Amtsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 NAG · Datenbekanntgabe 1. an Behörden und Amtsstellen

1. Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerinnen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG und dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (kRHG).

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