122.1
NAGLAG
CH-NW
Art. 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Datenbekanntgabe 1. an Behörden und Amtsstellen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 NAG · Datenbekanntgabe 1. an Behörden und Amtsstellen
1. Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerinnen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG und dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (kRHG).