121.11
RCdC
CH-NW
§ 6 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) - Prüfung der Integration
§ 6 Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV · Prüfung der Integration
1. Die Gemeinde prüft die Integration von Bewerberinnen oder Bewerbern und klärt insbesondere, ob diese mit den schweizerischen Lebensverhältnissen in sozialer, kultureller, politischer und staatsbürgerlicher Hinsicht hinreichend vertraut sind.
2. Die Prüfung erfolgt insbesondere aufgrund
1. eines persönlichen Gesprächs;
2. des Lebenslaufs;
3. der Auskunft aktueller oder früherer Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber; und
4. weiterer Referenzauskünfte im Einzelfall bei Behörden und Privaten wie Lehrerinnen oder Lehrern.