§ 5a Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) - Erfüllung der Verpflichtungen durch Schweizer Bewerberinnen und Bewerber
§ 5a Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV · Erfüllung der Verpflichtungen durch Schweizer Bewerberinnen und Bewerber
1. Schweizer Bewerberinnen und Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7a Abs. 1 Ziff. 2 kBüG nach, wenn
1. ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen und Vermögen sowie durch Rechtsansprüche gegenüber Dritten (wie Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat) nachweislich gedeckt sind;
2. das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betreibungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkursverfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge von erledigten Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung aufweist; und
3. keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind.