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§ 5 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) - Erfüllen der Verpflichtungen durch ausländische Bewerberinnen und Bewerber

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§ 5 Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV · Erfüllen der Verpflichtungen durch ausländische Bewerberinnen und Bewerber

1. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 kBüG nach, wenn

1. * ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen und Vermögen sowie, mit Ausnahme von Sozialhilfeleistungen, durch Rechtsansprüche gegenüber Dritten (wie Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat) nachweislich gedeckt sind;

2. sie in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz oder keine Leistungen der Asylfürsorge bezogen haben; Rückforderungen für erbrachte Sozialhilfeleistungen müssen beglichen sein;

3. keine Hinweise für eine absehbare Beanspruchung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vorliegen;

4. * das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betreibungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkursverfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge von erledigten Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenversicherung aufweist;

5. * keine fälligen Steuerforderungen vorhanden sind; und

6. in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Leistungen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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