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§ 4 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) - 2. Befreiung

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§ 4 Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV · 2. Befreiung

1. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Verpflichtung zur Erbringung des Sprachnachweises gemäss § 3 Abs. 2 befreit, wenn sie

1. die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben;

2. während mindestens sechs Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht haben;

3. eine Berufslehre oder ein Studium in deutscher Sprache abgeschlossen haben; oder

4. als Kinder in das Einbürgerungsgesuch von Eltern oder Elternteilen miteinbezogen sind.

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