121.11
RCdC
CH-NW
§ 4 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) - 2. Befreiung
§ 4 Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV · 2. Befreiung
1. Bewerberinnen und Bewerber sind von der Verpflichtung zur Erbringung des Sprachnachweises gemäss § 3 Abs. 2 befreit, wenn sie
1. die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben;
2. während mindestens sechs Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht haben;
3. eine Berufslehre oder ein Studium in deutscher Sprache abgeschlossen haben; oder
4. als Kinder in das Einbürgerungsgesuch von Eltern oder Elternteilen miteinbezogen sind.