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Art. 9a Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - e) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 9a Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · e) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt von den Bewerberinnen und Bewerbern als beachtet, sofern im Strafregister-Informationssystem VOSTRA kein Eintrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Ziff. 3 oder 3a besteht.

2. Die Bewerberinnen und Bewerber haben in einer Erklärung zusätzlich zu bestätigen, dass sie auch im Ausland keine strafbaren Handlungen begangen haben, die in der Schweiz zu einem Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA führen würden.

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