Art. 9 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - d) Sprachnachweis
Art. 9 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · d) Sprachnachweis
1. Zum Nachweis der erfolgreichen Verständigung in Wort und Schrift hat die Bewerberin oder der Bewerber auf eigene Kosten einen Sprachnachweis einer durch die Direktion anerkannten Sprachinstitution zu erbringen.
2. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Befreiung von dieser Verpflichtung. Stellt eine Einbürgerungsbehörde fest, dass die Sprachkompetenz einer befreiten Bewerberin oder eines befreiten Bewerbers nicht den Erfordernissen entspricht, kann sie einen Sprachnachweis verlangen.
3. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung
1. den Inhalt des Sprachnachweises; und
2. das minimal nötige Referenzniveau gemäss des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
4. Analphabeten haben einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren und den erforderlichen mündlichen Sprachnachweis zu erbringen.