121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 8 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - c) besondere Fälle
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
Art. 8 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · c) besondere Fälle
1. Reicht eine minderjährige Person selbständig ein Einbürgerungsgesuch ein, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 beziehungsweise Art. 7a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bei den Eltern zu prüfen.
2. Bewerberinnen oder Bewerber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden, haben entweder ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit oder diejenige der Eltern im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu belegen.
3. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.