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Art. 7a Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - b) Schweizer Bewerberinnen und Bewerber

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 7a Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · b) Schweizer Bewerberinnen und Bewerber

1. Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu beziehungsweise erteilen diese, wenn Schweizer Bewerberinnen und Bewerber

1. erfolgreich integriert sind, indem sie insbesondere

a) mit den kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;

b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten; und

c) fähig sind, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken;

2. ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und voraussichtlich auch inskünftig nachkommen können; und

3. geordnete finanzielle Verhältnisse ausweisen.

2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 zu erfüllen sind.

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