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Art. 7 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 3. materielle Voraussetzungen a) ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 7 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 3. materielle Voraussetzungen a) ausländische Bewerberinnen und Bewerber

1. Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu beziehungsweise erteilen diese, wenn ausländische Bewerberinnen und Bewerber

1. * die Voraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG erfüllen;

2. * erfolgreich integriert sind, indem sie insbesondere

a) * mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;

b) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten; und

c) * fähig sind, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken;

3. * ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und voraussichtlich auch inskünftig nachkommen können; und

4. * sich wirtschaftlich erhalten können sowie geordnete finanzielle Verhältnisse ausweisen.

2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 zu erfüllen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 150000047 (Art. 7 al. 1 Orens)
Swiss Intelligence Information Sharing: Restrictions and Oversight
Cited as requiring Federal Council approval for regular contact between the SRS and foreign intelligence services.