Art. 7 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 3. materielle Voraussetzungen a) ausländische Bewerberinnen und Bewerber
Art. 7 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 3. materielle Voraussetzungen a) ausländische Bewerberinnen und Bewerber
1. Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu beziehungsweise erteilen diese, wenn ausländische Bewerberinnen und Bewerber
1. * die Voraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG erfüllen;
2. * erfolgreich integriert sind, indem sie insbesondere
a) * mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;
b) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten; und
c) * fähig sind, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken;
3. * ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und voraussichtlich auch inskünftig nachkommen können; und
4. * sich wirtschaftlich erhalten können sowie geordnete finanzielle Verhältnisse ausweisen.
2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 zu erfüllen sind.