Art. 5 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Einbürgerungsvoraussetzungen 1. allgemein
Art. 5 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Einbürgerungsvoraussetzungen 1. allgemein
1. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der in ein Einbürgerungsgesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen altersentsprechend und während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens zu erfüllen.
2. Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen in einem gemeinsamen Gesuch nicht oder nicht mehr, kann das Verfahren von den übrigen einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern selbständig fortgeführt werden.
3. Wird gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber während eines hängigen Einbürgerungsverfahrens ein Strafverfahren eröffnet, wird deren oder dessen Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert. Bei einem gemeinsamen Gesuch kann das Verfahren von den übrigen einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern selbständig fortgeführt werden.