121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 4 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 2. selbständige Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
Art. 4 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 2. selbständige Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können frühestens nach dem erfüllten 16. Altersjahr selbständig eingebürgert werden.
2. Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.