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Art. 38 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 2. Einbürgerung

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 38 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 2. Einbürgerung

1. Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich in Nidwalden einbürgern wollen, haben im ordentlichen Verfahren die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts einzuholen.

2. Die Direktion stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts von Obwalden und deshalb Nidwaldner Kantonsbürgerin beziehungsweise Kantonsbürger ist.

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