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Art. 37 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Alte Landleute von Obwalden 1. Bestand

Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Alte Landleute von Obwalden 1. Bestand

1. Für die alten Landleute von Obwalden bleiben die altrechtlichen Verhältnisse vorbehalten; als solche gelten die Nachkommen jener Geschlechter, die im Jahre 1563 das Obwaldner Landrecht besessen haben.

2. Der von der zuständigen Behörde des Kantons Obwalden getroffene Entscheid über den Bestand eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Schweizer- und Kantonsbürgerrecht wird in Bezug auf alte Landleute auch mit Wirkung für den Kanton Nidwalden anerkannt.

3. Das altrechtliche Doppelgemeindebürgerrecht bleibt im Rahmen des Gesetzes bestehen.

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