121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 35 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gebühren, Vorauszahlung
Rechtsschutz, Gebühren
Art. 35 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Gebühren, Vorauszahlung
1. Die Erhebung amtlicher Kosten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung.
2. Kanton und Gemeinden können für ihre Verfahren einen Kostenvorschuss verlangen.