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Art. 35 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gebühren, Vorauszahlung

Rechtsschutz, Gebühren
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Art. 35 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Gebühren, Vorauszahlung

1. Die Erhebung amtlicher Kosten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung.

2. Kanton und Gemeinden können für ihre Verfahren einen Kostenvorschuss verlangen.

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